AG Coburg: Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Nebenkosten, Sachverständigenkosten, Beauftragung eines Sachverständigen, Sachverständigenhonorar, Auswahl des Sachverständigen, Elektronischer Rechtsverkehr, Ortsüblichkeit, Wirtschaftlichkeitsgebot, Ersatzfähige, Fahrtkosten, Streitwert, Erstattungsfähige, Verfahren nach billigem Ermessen, Honorarvereinbarung, Schreibkosten, Kopierkosten, Wert des Beschwerdegegenstandes, Kostenentscheidung
Endurteil vom 16.05.2023 – 14 C 551/23